Wieso darf ein Studienplatz eingeklagt werden?

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob es überhaupt erlaubt sei, gegen die Ablehnung einer Studienplatzbewerbung vorzugehen. Sei es nicht so, dass im Erfolgsfalle anderen etwas weggenommen werden würde, die Ausbildungssituation verschlechtert werde, es ein „Vordrängeln“ an der „Warteliste“ vorbei sei? Sei es nicht richtig, dass, wer ein Abitur habe, und eben keinen Schnitt von 1,1 oder 1,2 aufweise, sich ein Studium suchen müsse, das nicht erste Wahl ist?

Die gerichtliche Auseinandersetzung um den Erhalt eines Studienplatzes ist völlig legitim und ein Erfolg stellt keine Benachteiligung anderer Studierender oder StudienplatzbewerberInnen dar. Es ist nicht nur das gute Recht für einen Studienplatz im gewünschten Studiengang mit dem gewünschten Abschluss vor die Verwaltungsgerichte zu ziehen, um den berufsqualifizierenden Abschluss erlangen zu können, der gewünscht ist – es handelt sich um einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch.

Tatsächlich enthalten das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassungen der einzelnen Bundesländer das Versprechen auf ein Hochschulstudium nach Wahl für alle. Die Verfassungsgerichte stellen immer wieder – aktuell in den Entscheidungen des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2011 (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, B v. 20.12.2011, Aktenzeichen 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11) – in Verfahren, die wir als Kanzlei für die StudienplatzbewerberInnen geführt haben, den generellen Anspruch aller heraus.

Wer also die Voraussetzungen für einen Studienplatz erfüllt und nur wegen „fehlender“ Kapazitäten abgelehnt worden ist, sollte sich ernsthaft überlegen, ob die Ablehnung wirklich akzeptiert werden soll, oder ob es sich nicht lohnt, für das gewünschte Studium den Aufwand eines Verfahrens zu betreiben.

Dieser Aufwand ist je nach Bundesland unterschiedlich. So haben beispielsweise Berlin und Brandenburg andere Verfahren, obwohl die Hochschulen beider Bundesländer gemeinsame Studiengänge anbieten.

Für alle Bundesländer gilt jedoch, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Neben dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur etc.) sind dies teilweise besondere Kenntnisse etc. Beim Übergang von Bachelor- zu Masterstudienphasen sind solche Voraussetzungen allerdings überprüfbar und werden auch in sog. Eilverfahren von den Verwaltungsgerichten überprüft.

Bestimmte Bewerbungsfristen sind einzuhalten, gesonderte Anträge zu unterschiedlichen Zeiten zu stellen. So laufen etwa in Berlin die letzten Bewerbungsfristen erst Ende März für das Sommersemester und Ende August für das Wintersemester ab.

Bereits hierüber sollte eine fachkundige /anwaltliche Beratung aufgesucht werden, da die Hochschulen in der Regel darüber nicht informieren.

In der Folge sind Anträge zu stellen, auch bei den zuständigen Verwaltungsgerichten.

Spätestens jetzt wird es etwas kompliziert.

Damit stellen sich die Fragen, ob anwaltliche Unterstützung für die „Studienplatzklage“ gesucht wird und wer die Kosten der Verfahren trägt. Die Antwort zu den Kosten lautet, in der Regel beide Seiten die jeweils eigenen Gebühren, also auch und gerade im Erfolgsfall die StudienplatzbewerberInnen einen erheblichen Teil.

Wer einen Anspruch auf BAFöG Förderung hätte, kann i.d.R. für die gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (beim zuständigen Verwaltungsgericht) beantragen, für die Widerspruchsverfahren Beratungshilfe (bei Amtsgericht des Wohnortes). Rechtschutzversicherungen tragen nur dann Kosten, wenn verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Ausschluss von Immatrikulations-/Studienplatzverfahren gesondert vereinbart sind. Auch übernehmen Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Vergleiches nicht unbedingt freiwillig.

Wer seine Verfahren selbst bzw. via den Unterhaltsverpflichteten finanziert, sollte mit 1.000.- EUR eigenen Gebühren bei einer Kostenteilung im Vergleichsfall jedenfalls rechnen. Teilweise liegen die Gebühren etwas darunter, teilweise auch darüber.

Wer allerdings gegen mehr als eine Hochschule wegen des gleichen Studiengangs vorgeht, muss damit rechnen, auch die Kosten der Hochschulen zu tragen, bei denen die Zulassung dann nicht erfolgt. Soweit diese Hochschulen sich auch anwaltlich vertreten lassen, kann dies je Hochschule dann mal schnell 1.000.- EUR und mehr kosten.

Also bitte im eigenen Interesse rechtzeitig vor dem Beginn der Verfahren sich fachkundig / anwaltlich beraten lassen.

Fast alle spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien bieten dafür eine Erstberatung an, deren Gebühren auf spätere Anwaltsgebühren anzurechnen sind. Bei uns kann eine solche Erstberatung für 119.- EUR incl. MwSt. vereinbart werden.

Auch etliche Studierendenvertretungen (ASTA etc.) bieten solche Beratungen schon für BewerberInnen an den Hochschulen an – u.U. eine Gelegenheit die ausgesuchte Hochschule mal in der Realität kennen zu lernen.