Gericht/Datum/Az.:

VG Münster, Beschluss vom 12.03.2009 (Az.: 9 L 45/09)

Bemerkungen:

entgegen Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 – VerfGH 81/08 – (DVBl 2008, 1377).

VG Bremen, Beschluss vom 29.09.2009 (Az. 6 V 1163/09)

Es fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist oder der Bewerber hierzu für das verfahrensbetroffene Semester die Möglichkeit hatte. Anderes kommt lediglich in Betracht, wenn gewichtige Gründe in der Person des Studienbewerbers oder familiäre bzw. soziale Gründe oder eine spezielle Ausrichtung des Studiengangs an der Hochschule der Wahl die Aufnahme des gewählten Studiengangs an einem anderen Studienort als dem gewünschten im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen.o.

 

Rn: 20

Der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Beschluss vom 16. September 2008 – VerfGH 81/08 -), sollte sie dahin zu verstehen sein, dass die Verweisung eines Studienbewerbers auf die Rechtsverfolgung in einem Hauptsacheverfahren in den Fällen, in denen die sofortige Aufnahme des gewünschten Studiengangs an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet ohne gerichtlichen Rechtsschutz offen steht, von Verfassungs wegen stets fehlerhaft sei, folgt das Gericht deshalb nicht. Insbesondere teilt es nicht die Bewertung, bei einer solchen Spruchpraxis in Eilverfahren werde verkannt, dass der Studienbewerber, der die Zulassung an einer bestimmten Hochschule erstrebt, stets irreparable gravierende Folgen zu besorgen habe, die es dem Gericht gebieten, von Amts wegen und – wie auch hier – oftmals ohne antragstellerseitige Begründung für die schlicht behauptete Kapazitätsunterschreitung in eine dem Hauptsacheverfahren weitgehend angenäherte Kapazitätsprüfung oder, falls aus Zeitgründen nicht möglich, in eine sonstige Folgen- und Interessenabwägung einzutreten. Das OVG Berlin-Brandenburg, dessen Rechtsprechung der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin unterlag, hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die normativen Regelungen (vgl. etwa §§ 3 Abs. 3 und 21 VergabeVO NRW) über die Vergabe von Studienplätzen mit Bewerberüberhang, gerade auch in Bezug auf die Berücksichtigung von Studienortpräferenzen, aufzeigen, dass der Schutzbereich des Art. 12 GG in seiner Ausbildung als Teilhaberecht zuvörderst durch das Ziel des hochschulreifen Bewerbers geprägt wird, in den Studiengang seiner Wahl eintreten zu können, während die örtliche Präferenz nicht von vornherein und stets im Zentrum steht, weshalb hierfür im gerichtlichen Eilverfahren die Glaubhaftmachung besonderer Gründe familiärer, sozialer oder gleichgewichtiger Art zu verlangen ist. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, durch die Möglichkeit der Immatrikulation in dem gewählten Studiengang an einer anderen als der gewünschten Hochschule sei das Recht auf freie Wahl des Studienortes gleichsam verbraucht. Auch kann nicht von vornherein angenommen werden, das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Wahl des Studienortes würde bei der Versagung von vorläufigem Rechtsschutz wegen anderweitiger Zulassungsmöglichkeit praktisch leer laufen. Dem steht bereits entgegen, dass der Studierende mit der Aufnahme des gewünschten Studiums an einer anderen Hochschule Leistungsnachweise und Studienzeiten erwirbt, die einen Wechsel zu dem letztlich gewünschten Studienort unter Einstufung in ein höheres Fachsemester jedenfalls deutlich erleichtern.

Gericht/Datum/Az.:

VG Bremen 6. Kammer,
Beschluss vom 29.09.2009 (Az.: 6 V 1163/09)

Bemerkungen:

Besondere Qualifikationsanforderungen der Universität an den StudienbewerberInnen bei konsekutiven Studiengängen

38 Die Argumentation der Antragsgegnerin liefe darauf hinaus, dass Einschränkungen des verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf freie Wahl (nicht nur des Studienfaches sondern auch) des Studienortes und der einzelnen Hochschule nicht effektiv gerichtlich überprüft werden könnten. Denn bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern käme eine der Antragstellerin günstige abschließende Hauptsacheentscheidung voraussichtlich zu spät (ebenso: BerlVerfGH, Beschl. v. 16.09.2008 – VerfGH 81/08 u.a. – NVwZ 2009, 243). Würde die Antragstellerin zwischenzeitlich andernorts studieren, würde ihr in Bezug auf die Antragsgegnerin wahrgenommenes Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte voraussichtlich nicht nur in einem Randbereich verletzt, sondern faktisch endgültig vereitelt. Würde sie das erstrebte Studium lediglich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschieben, verlöre sie unwiederbringliche Ausbildungszeit (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 – NVwZ 2004, 1112). Beide Alternativen wären der Antragstellerin nicht zuzumuten